Die Prüfung Ihrer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
Da sie gefahrbringende Funktionen automatisch stoppen, schützen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) in Maschinen alle unmittelbar daran Arbeitenden und den gesamten Gefahrenbereich der Maschine. Für verlässlichen Schutz ist es daher besonders wichtig, dass die BWS regelmäßig vollumfänglich durch qualifiziertes Fachpersonal geprüft werden.
Ob Lichtschranken, Lichtgitter, Lichtvorhänge, Kamerasysteme oder Zweihandbedienungen: Die DPG ist Ihr Ansprechpartner für die rechtskonforme Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen in elektrischen Maschinen. Erfahren Sie nachfolgend mehr über unsere BWS-Prüfleistung oder setzen Sie sich für eine persönliche Beratung direkt mit uns in Verbindung.
Umfassende Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen
Die DPG prüft für Sie Ihre BWS vollumfänglich auf ihren sicheren Betriebszustand. Zu unserem Prüfleistungsangebot in diesem Bereich zählen die professionelle Sicht- und Funktionsprüfung sowie ggf. eine Nachlaufmessung an bewegten Maschinenteilen, die durch eine gefahrbringende Bewegung den Gefahrenbereich definieren.
- Montage der BWS und evtl. Muting Sensoren
- Beschädigung, Manipulation und Änderungen der BWS
- Umgehbarkeit des Schutzfeldes in den Gefahrenbereich
- Einhaltung des Mindestabstands bzw. des Sicherheitsabstands zur Gefahrstelle
- Funktion des Detektionsfelds der BWS
- Einbindung bzw. Zusammenwirken der Steuerung
Nachlaufmessung: Durch die Messung von Nachlaufzeiten und Nachlaufwegen werden die erforderlichen Sicherheitsabstände der BWS zu den gefahrbringenden Bewegungen und dem Gefahrenbereich ermittelt.
Qualifizierte, nach TRBS 1203 befähigte Prüftechniker
Die Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen darf ausschließlich durch befähigte Personen nach TRBS 1203 durchgeführt werden. Wir sind uns unserer Verantwortung natürlich bewusst: Unsere BWS-Prüfer erfüllen selbstverständlich die Anforderungen der BetrSichV und der TRBS 1203 – ihre Befähigung zur Prüfung haben sie durch eine einschlägige technische Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit erhalten.
Doppelt sicher mit der DPG
Kommt es aufgrund einer defekten BWS zu einem Schadensfall, kann der Betreiber der jeweiligen Maschine in Haftung genommen werden. Ausschlaggebend für die Prüfung der BWS in Deutschland ist die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers gemäß der BetrSichV. Geben Sie die Prüfung Ihrer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen in die Hände der DPG, bleiben Sie nicht nur rein rechtlich auf der sicheren Seite, Sie schützen auch alle Personen, die mit oder an Ihren Maschinen arbeiten.
Wir führen die Prüfung der BWS kompetent und rechtskonform gemäß der folgenden Vorschriften und Normen für Sie durch:
Betriebssicherheitsverordnung
EG-Maschinenrichtlinie
EN ISO 13857, EN ISO 13855, DIN EN ISO 13849-1/-2, EN 61496
Erinnerungsservice inklusive
Wir wissen: Bei vielen unterschiedlichen Prüffristen kann man leicht einmal den Überblick verlieren. Damit Sie keine Frist verpassen und jederzeit auf der sicheren Seite sind, erinnern wir Sie rechtzeitig an Ihre nächsten Termine zur Prüfung ortsveränderlicher Geräte. So haben Sie den Kopf frei für das wirklich Wichtige – Ihr Kerngeschäft.
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Sicherheit für Ihr Unternehmen
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DPG informiert: Wichtiges rund um die Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung – was ist darunter zu verstehen?
01
Kantbänke02
Tafelscheren03
Stanzen04
hydraulische Pressen05
Fasspressen06
Papierpressen07
Müllpressen08
kraftbetriebene MontagevorrichtungenWarum und wie oft ist die Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen durchzuführen?
Als elektronische Sicherheitsbauteile in Maschinen müssen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen: Sie müssen sicher verbaut sein und der ordnungsgemäße Zustand muss zum Schutz der Mitarbeiter bzw. der regulären Maschinen-Benutzer dauerhaft aufrechterhalten werden. Um letzteres zu gewährleisten, sind BWS gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in wiederkehrenden Zeitabständen einer elektrischen Betriebssicherheitsprüfung nach DIN EN ISO 13855 in Anlehnung an die DGUV 209–030 zu unterziehen – regelmäßige Funktionstests sind nicht ausreichend. Die exakten Prüffristen müssen entsprechend der BetrSichV § 3 durch den Anlagenbetreiber in der Gefährdungsermittlung festgelegt werden. Die meisten Hersteller und Betreiber setzen hierfür eine Frist von einem Jahr fest. Bei Reparaturen und Änderungen an der BWS muss eine zusätzliche Überprüfung stattfinden. Wenn eine BWS häufig beschädigt ist oder Ausfälle aufweist, ist die Prüffrist dementsprechend anzupassen. Um Fristen, Art und Umfang der Prüfungen festzulegen, ist die TRBS 1201 zu berücksichtigen.