
Die Prüfung Ihrer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
Da sie gefahrbringende Funktionen automatisch stoppen, schützen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) in Maschinen alle unmittelbar daran Arbeitenden und den gesamten Gefahrenbereich der Maschine. Für verlässlichen Schutz ist es daher besonders wichtig – und gemäß (BetrSichV) zudem gesetzlich vorgeschrieben –, dass die BWS regelmäßig vollumfänglich durch qualifiziertes Fachpersonal geprüft werden.
Ob Lichtschranken, Lichtgitter, Lichtvorhänge, Kamerasysteme oder Zweihandbedienungen: Die DPG ist Ihr Ansprechpartner für die rechtskonforme Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen in elektrischen Maschinen. Erfahren Sie nachfolgend mehr über unsere BWS-Prüfleistung oder setzen Sie sich für eine persönliche Beratung direkt mit uns in Verbindung.
Umfassende Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen
Die DPG prüft für Sie Ihre BWS vollumfänglich auf ihren sicheren Betriebszustand. Zu unserem Prüfleistungsangebot in diesem Bereich zählen die professionelle Sicht- und Funktionsprüfung sowie ggf. eine Nachlaufmessung an bewegten Maschinenteilen, die durch eine gefahrbringende Bewegung den Gefahrenbereich definieren.
- Montage der BWS und evtl. Muting Sensoren
- Prüfen auf Beschädigung, Manipulation und Änderungen der BWS
- kein Umgehen des Schutzfeldes in den Gefahrenbereich möglich
- Einhaltung des Mindestabstands bzw. des Sicherheitsabstands
- Anbringung der Hinweisschilder für die Bediener
Hohe Qualitätsstandards
- Funktion des Detektionsfelds der BWS
- Anzeigeleuchten der BWS
- Funktion der Sicherheitssteuerung
- gefahrbringende Bewegung wird durch Betätigen der BWS angehalten.
Nachlaufmessung: Nachdem das Messequipment an der gefahrbringenden Bewegung und der Auslöser an der BWS angebracht ist, müssen 10 Durchläufe gestartet werden, damit der Nachlaufweg und die Nachlaufzeit gemessen werden können. Durch diese Messung können wir den benötigten Sicherheitsabstand ermitteln und mit der Anlage abgleichen.
Qualifizierte, nach TRBS 1203 befähigte Prüftechniker
Die Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen darf ausschließlich durch befähigte Personen nach TRBS 1203 durchgeführt werden. Wir sind uns unserer Verantwortung natürlich bewusst: Unsere BWS-Prüfer erfüllen selbstverständlich die Anforderungen der BetrSichV und der TRBS 1203 – ihre Befähigung zur Prüfung haben sie durch die Teilnahme an einem Seminar, welches vom TÜV Saarland durchgeführt worden ist, erhalten.
Doppelt sicher mit der DPG
Kommt es aufgrund einer defekten BWS zu einem Schadensfall, kann der Betreiber der jeweiligen Maschine gegenüber dem Versicherer und der geschädigten Person in Haftung genommen werden – mitunter auch zivilrechtlich. Geben Sie die Prüfung Ihrer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen in die Hände der DPG, bleiben Sie nicht nur rein rechtlich auf der sicheren Seite, Sie schützen auch alle Personen, die mit oder an Ihren Maschinen arbeiten. Wir führen die Prüfung der BWS kompetent und rechtskonform gemäß DIN EN ISO 13855 nach DGUV 209–030 durch.

Erinnerungsservice inklusive
Wir wissen: Bei vielen unterschiedlichen Prüffristen kann man leicht einmal den Überblick verlieren. Damit Sie keine Frist verpassen und jederzeit auf der sicheren Seite sind, erinnern wir Sie rechtzeitig an Ihre nächsten Termine zur Prüfung ortsveränderlicher Geräte. So haben Sie den Kopf frei für das wirklich Wichtige – Ihr Kerngeschäft.
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Sicherheit für Ihr Unternehmen
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DPG informiert: Wichtiges rund um die Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung – was ist darunter zu verstehen?
01
Kantbänke02
Tafelscheren03
Stanzen04
hydraulische Pressen05
Fasspressen06
Papierpressen07
Müllpressen08
kraftbetriebene MontagevorrichtungenWarum und wie oft ist die Prüfung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen durchzuführen?
Als elektronische Sicherheitsbauteile in Maschinen müssen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen: Sie müssen sicher verbaut sein und der ordnungsgemäße Zustand muss zum Schutz der Mitarbeiter bzw. der regulären Maschinen-Benutzer dauerhaft aufrechterhalten werden. Um letzteres zu gewährleisten, sind BWS gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in wiederkehrenden Zeitabständen einer elektrischen Betriebssicherheitsprüfung nach DIN EN ISO 13855 in Anlehnung an die DGUV 209–030 zu unterziehen – regelmäßige Funktionstests sind nicht ausreichend. Die exakten Prüffristen müssen entsprechend der BetrSichV § 3 durch den Anlagenbetreiber in der Gefährdungsermittlung festgelegt werden. Die meisten Hersteller und Betreiber setzen hierfür eine Frist von einem Jahr fest. Bei Reparaturen und Änderungen an der BWS muss eine zusätzliche Überprüfung stattfinden. Wenn eine BWS häufig beschädigt ist oder Ausfälle aufweist, ist die Prüffrist dementsprechend anzupassen. Um Fristen, Art und Umfang der Prüfungen festzulegen, ist die TRBS 1201 zu berücksichtigen.