1. Allgemeines
1.1. DPG erbringt technische Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Messungen, Beratungsleistungen und entwickelt Dienstleistungen im Bereich neuer Technologien.
1.2. Ab weichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, wenn bzw. wie DPG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Erfolgt keine Zustimmung durch DPG und widersprechen die AGB des Kunden den AGB der DPG, so gilt bzgl. der sich widersprechenden Klauseln stattdessen die jeweilige gesetzliche Regelung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.
1.3. Nebenabreden, Zusagen etc. der Mitarbeiter von DPG, die nicht für die DPG gesetzlich vertretungsberechtigt sind oder die dem Kunde nicht vor Auftragsabschluss nachgewiesen haben, dass sie von DPG bevollmächtigt sind, um Nebenabreden oder Zusagen etc. abzugeben bzw. zu treffen, sind nur dann bindend, wenn sie von DPG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
1.4. DPG ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
1.5. Werden aufgrund gesetzlicher oder sonstiger zwingender Regelungen einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig, ist DPG berechtigt, die unwirksam oder unzulässig gewordenen Regelungen in den AGB den gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Regelungen inhaltlich anzupassen. Es gelten sodann die geänderten AGB. Dies gilt insbesondere auch für bereits abgeschlossene Verträge.
2. Angebot und Annahme; Vertragsschluss
2.1. Überlässt DPG dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – stellt dies noch kein verbindliches Angebot dar.
2.2. Ein Vertrag mit DPG kommt durch ein Angebot und dessen bedingungslose Annahme zustande. Gibt DPG ein Angebot ab und ändert der Kunde dieses Angebot ab, so gilt das abgeänderte Angebot als neues Angebot des Kunden, dies unabhängig davon, wie der Kunde das von ihm abgeänderte Angebot bezeichnet (z. B. “Auftragsbestätigung”). DPG entscheidet dann, ob das neue Angebot angenommen, abgelehnt oder erneut abgeändert wird. Die Annahme eines Angebots des Kunden kann durch DPG entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden.
2.3. Enthält ein Angebot von DPG keine darin angegebene Bindungsdauer, hält sich DPG an eigene Angebote für eine Dauer von zwei Wochen ab Zugang beim Kunden gebunden.
3. Haftung
3.1. Für von DPG verursachte Schäden haftet DPG bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet DPG und ihrer Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung von DPG ausgeschlossen.
3.2. Bei den wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um die Pflichten, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erst ermöglichen und auf die der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
4. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen, Schadensersatz
4.1. Soweit nicht anders angegeben handelt es sich bei allen Preisangaben von DPG um Nettopreise. Diese verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
4.2. Beanstandungen der Rechnungen von DPG sind durch den Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Rechnung als durch den Kunden vollinhaltlich anerkannt.
4.3. Änderungen der vereinbarten Durchführungszeiten für die Dienstleistungen von DPG muss der Kunde gegenüber DPG mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist er verpflichtet an DPG Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf pauschal 400,00 Euro pro für die Erbringung der Dienstleistungen von DPG vorgesehenen Mitarbeiter, wenn eine Mitteilung weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn bei DPG eingeht, der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf pauschal 600,00 Euro pro für die Erbringung der Dienstleistungen von DPG vorgesehenen Mitarbeiter, wenn die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn bei DPG eingeht oder wenn der Kunde keine Mitteilung an DPG macht. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der bei DPG entstandene Schaden geringer ist, als der pauschale Schadensersatzbetrag. Führt der Kunde diesen Nachweis, ist er lediglich zum Ausgleich des nachweislich geringeren Schadensersatzbetrags gegenüber DPG zum Ausgleich verpflichtet.
4.4. Nur mit Ansprüchen des Kunden, die von DPG nicht bestritten wurden, die entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen zulässig, mit allen anderen Ansprüchen ist sie unzulässig.
4.5. Soweit nicht individualvertraglich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gewährleistet der Kunde, dass DPG bzw. die Mitarbeiter von DPG je Arbeitstag zehn Stunden, nämlich in der Zeit von 8 – 18 Uhr (“Mindestprüfzeit”), ihre Prüfleistungen beim Kunden erbringen können (z. B. durch Ermöglichung des Zugangs auf das Betriebsgelände, zu den Räumen, Maschinen, Geräten etc.). Wird diese Mindestprüfzeit vom Kunden nicht gewährleistet und sind DPG bzw. die Mitarbeiter von DPG deshalb und ohne Verschulden von DPG nicht in der Lage, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Ausfallstunde eine Ausfallpauschale in Höhe von 75,00 Euro, bis zu einer Höhe von maximal 600,00 Euro je Arbeitstag, an.
4.6. Der Kunde gewährleistet, dass DPG bzw. die Mitarbeiter von DPG die von DPG geschuldeten Prüfleistungen jeweils unmittelbar erbringen können. Ergeben sich Wartezeiten (z. B. weil die zu prüfenden Geräte oder Maschinen sich noch in Benutzung befinden und sich hierdurch die Erbringung der Prüfleistungen verzögert) oder Regiezeiten (z. B. weil DPG bzw. die Mitarbeiter von DPG sich zunächst einer vom Kunden geforderten Sicherheitseinweisungsmaßnahme, Schulung etc. unterziehen müssen) und fallen diese Warte- und Regiezeiten nicht in den Verantwortungsbereich von DPG, werden die Warte- und Regiezeiten zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Stunde mit 75,00 Euro berechnet, soweit sich nicht aus dem Angebot hierfür ein anderer vereinbarter Stundensatz ergibt.
4.7. Angemessene Kostenvorschüsse können von DPG verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die DPG damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. In der Regel wird DPG die (Teil-) Leistungen wöchentlich auf Grundlage des konkret bereits erbrachten Leistungsumfangs in Rechnung stellen.
4.8. Wird nach Abschluss des Vertrags der Anspruch von DPG auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist DPG nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) oder dessen fristloser Kündigung berechtigt.
5. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
5.1. Von schriftlichen Unterlagen, die DPG zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf DPG Abschriften zu Ihren Akten nehmen.
5.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich DPG seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen durch den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung von DPG Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an DPG nicht erteilt wird, DPG auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
6. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980). Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim vereinbart.