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Arbeitsschutzgesetz

Ob hoch oben in der Luft, unter Tage oder ganz klassisch im Büro: Wie auch immer der Arbeitsplatz im Einzelnen aussieht, er sollte so gestaltet sein, dass Arbeitnehmer jederzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit sicher arbeiten können. Das Arbeitsschutzgesetz enthält die zum Schutz der Beschäftigten notwendigen rechtlichen Bestimmungen. Hier erfahren Sie mehr über die Inhalte und Ziele eines sehr weitreichenden Gesetzes.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das in Gänze “Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit” heißt, wurde am 07. August 1996 erlassen und trat am 21. August desselben Jahres in Kraft. Hintergrund hierfür war die Europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391 EWG, die auch in der deutschen Rechtsprechung umgesetzt werden musste.

Ziel des Gesetzes ist es, die Arbeit menschengerecht zu gestalten und die Gesundheit sowie die Arbeitssicherheit der Beschäftigten durch entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Dabei gilt das Gesetz in allen Tätigkeitsbereichen für:

01

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

02

zur Berufsbildung Beschäftigte

03

Beamtinnen und Beamte

04

Richterinnen und Richter

05

Soldatinnen und Soldaten

06

Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen

Ausgenommen vom Arbeitsschutzgesetz sind Hausangestellte in Privathaushalten oder Angestellte, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

Für die Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes hat grundsätzlich der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, zuverlässige und fachkundige Personen mit der Durchführung der verschiedenen Aufgaben nach diesem Gesetz zu beauftragen. Auch wenn es auf den ersten Blick den Anschein haben mag, dass die Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz ausschließlich beim Arbeitgeber liegt, gelten auch für Arbeitnehmer gewisse Verpflichtungen. Sie sind unter anderem dazu aufgefordert, die vorgegebenen Maßnahmen einzuhalten, Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe und Co. bestimmungsgemäß zu verwenden und festgestellte Defekte oder unmittelbare Gefahren unverzüglich zu melden. 

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Grundsätzlich enthält das Arbeitsschutzgesetz sechs Abschnitte zur Regelung der menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung:
  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Pflichten des Arbeitgebers
  3. Pflichten und Rechte der Beschäftigten
  4. Verordnungsermächtigungen
  5. Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
  6. Schlussvorschriften.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Verordnungen, die das ArbSchG konkretisieren und die je nach Branche einen elementaren Bestandteil im Arbeitsschutz darstellen. Dazu gehören unter anderem:

01

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

02

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

03

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

04

Baustellenverordnung (BaustellV)

05

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

06

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

Da sich Arbeitsplätze und -stätten je nach Tätigkeitsbereich im Einzelnen stark voneinander unterscheiden, werden im Arbeitsschutzgesetz allgemeine Parameter beschrieben, aus denen sich eine potenzielle Gefährdung und Gesundheitsschädigungen ergeben können. Das sind beispielsweise:

01

Die Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz

02

Biologische, chemische und physikalische Einwirkungen

03

Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln (Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte und Anlagen) sowie der Umgang damit

04

Gestaltung von Arbeitsverfahren und -abläufen, auch in Wechselwirkung mit der Zeitkomponente

05

unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

06

Psychische Belastungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit entstehen.

Eine gute Prävention ist das A und O in Sachen Arbeitssicherheit. Hierfür sieht das Arbeitsschutzgesetz verschiedene Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit sowie zur Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen und Gefahren für die Gesundheit vor, die der Arbeitgeber verpflichtend ergreifen muss. Allen voran die Gefährdungsbeurteilung, eine präzise und zielgerichtete Analyse derjenigen Gefahren, die von einer Arbeitsstätte als Ganzes, einem konkreten Arbeitsplatz oder einem Arbeitsmittel ausgehen können. Die Beurteilung dient als Bestandsaufnahme sämtlicher im Betrieb vorhandenen Gefährdungen und bildet die Basis des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Weitere wichtige Maßnahmen:

01

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

02

Unterweisungen

03

Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

04

Betriebsanweisungen.

Je nach Tätigkeitsfeld und Arbeitsstätte ergeben sich darüber hinaus weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Sicherheit der Mitarbeiter, z. B. die Ausstattung mit Sicherheitskleidung (PSA) und Gehörschutz, die Kennzeichnung von Gefahrstoffen oder die Zugangsbeschränkung zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen.

Da das Arbeitsschutzgesetz viele Vorschriften zur Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz enthält, wird dessen Einhaltung entsprechend streng kontrolliert. Die Durchführung und Überwachung des staatlichen Arbeitsschutzes ist Aufgabe der Länder, je nach Bundesland obliegt die Kontrolle für gewöhnlich den Gewerbeaufsichtsämtern, den Ämtern für Arbeitsschutz oder den Bezirksregierungen.

Diese sind unter anderem dazu berechtigt, einen Betrieb zu betreten und zu besichtigen, Auskünfte einzuholen, Arbeitsmittel und -abläufe zu untersuchen und Dokumente sowie Unterlagen einzusehen.

Das Wichtigste vorweg: Die Missachtung des Arbeitsschutzgesetzes – ob fahrlässig oder vorsätzlich spielt dabei keine Rolle – ist kein Kavaliersdelikt.

Werden vorgegebene Maßnahmen und Anordnungen nicht entsprechend eingehalten oder wiederholt ignoriert und somit die Unversehrtheit der Mitarbeiter aufs Spiel gesetzt, drohen dem Arbeitgeber bzw. den von ihm beauftragten Personen empfindliche Strafen. Je nach Fall ist mit der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 25.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe zu rechnen.

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