DPG Prüfbescheinigung

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Technische Regeln für Betriebssicherheit

Vom einfachen Hammer bis zur komplexen elektrischen Maschine gilt: Alle Arbeits- und Betriebsmittel, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer Tätigkeit verwenden, müssen zum Schutz der Mitarbeiter auf Ihre Eignung für ein sicheres Arbeiten geprüft werden. Die Grundsätze für den sicheren Umgang sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt, die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren sie hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. Hier erfahren Sie mehr über das ausführliche Regelwerk zur Betriebssicherheit.

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und über das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBI) der deutschen Bundesregierung und der Bundesministerien veröffentlicht.

Sie gliedern sich grundsätzlich in folgende Reihen:

01

technische Regeln der Reihe 1000: Allgemeines und Grundlagen

02

technische Regeln der Reihe 2000: Gefährdungsbezogene Regeln

03

technische Regeln der Reihe 3000: Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten

Werden die jeweils erforderlichen Regeln eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen aus der BetrSichV grundsätzlich erfüllt werden. Dies ist im Schadensfall eine Grundvoraussetzung, um regelkonformes Handeln sicher nachweisen zu können.

Eine Abweichung von den TRBS ist möglich, wenn die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch andere Maßnahmen mindestens in vergleichbarer Art und Weise gewährleistet werden können – in diesem Fall ist eine entsprechende Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Arbeitgeber sind gesetzlich zur Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel verpflichtet. Um eventuell auftretende Gefährdungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus notwendige sowie geeignete Schutzmaßnahmen ableiten zu können, ist entsprechend § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Diese besteht aus sieben Schritten:

  1. Erfassung der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  2. Ermittlung der Gefährdungen
  3. Bewertung der Gefährdungen
  4. Festlegung von Schutzmaßnahmen
  5. Durchführung der Maßnahmen
  6. Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Dokumentation

Die Verantwortung für die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz können Aufgaben schriftlich an andere Personen übertragen werden.

Möchten Sie die DPG mit der Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung für Ihre Arbeits- und Betriebsmittel beauftragen? Setzen Sie sich für ein persönliches Gespräch gerne direkt mit uns in Kontakt. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Eine Schutzmaßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung stellt beispielsweise die regelmäßige Sicherheitsprüfung dar: Arbeits- und Betriebsmittel sind vor Inbetriebnahme sowie in regelmäßig wiederkehrenden Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu prüfen. Art, Umfang und Frist zur Wiederholungsprüfung muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Zur Durchführung berechtigt sind entsprechend der BetrSichV ausschließlich befähigte Personen – die Bezeichnung “zur Prüfung befähigte Person” wird in der TRBS 1203 näher bestimmt.

Werfen Sie einen Blick in unserer umfassendes Dienstleistungsangebot oder kontaktieren Sie uns direkt über unser Formular für Ihr individuelles Angebot!

Die TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen, die eine Person für die Befähigung zur Prüfung entsprechend § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllen muss:

Berufsausbildung: Abschluss einer einschlägigen technischen Berufsausbildung, eines technischen Studiums oder eine vergleichbare Qualifikation – im elektrischen Bereich z. B. Ausbildung in Informations- und Telekommunikationstechnik oder Systemelektronik

Berufserfahrung: praktische Berufserfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln; Kenntnisse in vorschriftsmäßiger Montage/Installation/Funktion von Arbeitsmitteln, von typischen Schäden und sich daraus ergebenden Gefährdungen sowie von Schäden verursachenden Einflüssen

Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr – im elektrischen Bereich z. B. Reparatur- oder Wartungsarbeiten elektrischer Geräte mit abschließender Prüfung

Gut zu wissen: Während beim Wettbewerb zum Teil lediglich elektrisch unterwiesene Personen (EuP) eingesetzt werden, die die Prüfungen eigentlich nur unterstützen dürften, statt sie selbst durchzuführen, sind alle Prüftechniker der DPG zur Prüfung befähigte Personen. Regelmäßige Weiterbildungen garantieren dauerhaft hohe Qualitätsstandards auf dem aktuellen Stand der Technik.

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