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Betriebssicherheitsverordnung

Arbeitsschutz wird in Deutschland besonders großgeschrieben: Eine wichtige gesetzliche Grundlage hierfür stellt neben dem Arbeitsschutzgesetz die Betriebssicherheitsverordnung dar. Diese regelt den sicheren Umgang mit Arbeits- und Betriebsmitteln, deren Bereitstellung durch den Arbeitgeber sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen.

Möchten Sie gerne mehr darüber erfahren? Wir haben an dieser Stelle die wichtigsten Informationen rund um diese komplexe Verordnung für Sie zusammengetragen.

Bei der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), deren volle Bezeichnung “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln” lautet, handelt es sich um die deutsche Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2009/104/EG, ehemals Richtlinie 89/655/EWG.

Oberstes Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Hierfür wurde ein Schutzkonzept entwickelt, das folgende Bausteine enthält:

01

Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit diese nicht bereits durch harmonisierte EU-Richtlinien geregelt sind

02

Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab

03

sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

04

einheitliche Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung

05

geeignete Schutzmaßnahmen und regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln.

Gut zu wissen: Speziell im elektrischen Bereich kann die DPG die Anforderungen der BetrSichV sicherstellen. Als innovativer Dienstleister und eines der größten Unternehmen für Betriebssicherheitsprüfungen haben wir bereits über 10 Mio. Betriebsmittel sicher und rechtskonform geprüft sowie unzählige Gefährdungsbeurteilungen erstellt. Möchten auch Sie von unserer Expertise profitieren? Treten Sie für eine persönliche Beratung gerne direkt über unser Formular mit uns in Kontakt – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an alle Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel in oben genannter Form zur Verfügung stellen. Arbeitgebern gleichgestellt sind hier Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, unabhängig davon, ob sie Beschäftigte haben oder nicht. Die Verordnung setzt sich aus fünf Abschnitten und drei Anhängen zusammen:

  • Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  • Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
  • Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
  • Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
  • Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel.

Die Betriebssicherheitsverordnung legt die Grundsätze für einen sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln fest. Als Arbeitsmittel werden gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen definiert, die von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden. Das Spektrum reicht vom einfachen Hammer bis hin zu Hubwagen. Auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter, Tankanlagen oder Aufzüge fallen unter diese Definition.

Zur Gewährleistung einer möglichst sicheren Arbeitsumgebung ist in der BetrSichV vorgeschrieben, dass sämtliche zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung und in wiederkehrenden Zeitabständen hinsichtlich ihres Zustands und Gefährdungspotenzials zu überprüfen sowie zu beurteilen sind. Die Ergebnisse werden in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten, welche regelmäßig aktualisiert werden muss. Aus dieser müssen wiederum notwendige, geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet und Art, Umfang sowie erforderliche Fristen für Wiederholungsprüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand ermittelt werden. Dies gilt im Übrigen auch für Arbeitsmittel, bei denen eine CE-Kennzeichnung vorliegt. Diese sind nicht von der Pflicht zur Prüfung befreit.

Die gesetzlich verpflichtende Prüfung von Arbeitsmitteln darf ausschließlich von befähigten Personen gemäß TRBS 1203 werden und umfasst folgende Punkte:

01

Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage/Installation und sicheren Funktion des Arbeitsmittels

02

rechtzeitige Feststellung von Schäden

03

Feststellung der Eignung von getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen.

Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung sowie die Einhaltung der Fristen obliegt dem Arbeitgeber. Die DPG erinnert Sie daran, wenn bei Ihnen die Wiederholungsprüfung ansteht.

 

Entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten sichere Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik bereitzustellen. Das bedeutet, eine Verwendung bzw. Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, entsprechende Schutzmaßnahmen ermittelt wurden und das jeweilige Arbeitsmittel als sicher eingestuft wurde. Können Gefährdungen nicht oder nur unzureichend durch technische Schutzmaßnahmen ausgeschlossen oder vermieden werden, müssen Arbeitgeber weitere geeignete organisatorische und personenbezogene Maßnahmen treffen, um das Gefährdungsrisiko so gering wie möglich zu halten.

Ähnlich wie beim Arbeitsschutzgesetz gilt auch für die Betriebssicherheitsverordnung an dieser Stelle: Die Missachtung bzw. wiederholte Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Regeln ist keine Bagatelle. Insbesondere dann, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten durch eine vorsätzliche Handlung gefährdet wird. Je nach Fall wird ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet und Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro oder Freiheitsstrafen verhängt.

 

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