DPG Prüfbescheinigung

DPG Wissen

2023/1230 EU-Maschinenverordnung

Im Bereich von Anlagen und Maschinen, genauer beim Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme greift immer noch die Maschinenrichtlinie, ab 20. Januar 2027 ändert sich das und die Maschinenverordnung muss angewendet werden. Allerdings kann die Maschinenverordnung bereits jetzt schon auf Maschinenprodukte angewendet werden. Grundsätzlich ist der Hersteller dazu verpflichtet, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung an seinem Produkt anzubringen. Weiter ist zu beachten, sollte die Maschinenverordnung jetzt schon auf eine Maschine angewendet worden sein, ist trotzdem die Anwendung der Maschinenrichtlinie bis zum Stichtag (20. Januar 2027) in der Konformitätserklärung zu bescheinigen. Das CE-Zeichen darf erst an einem Produkt angebracht werden, nachdem der Hersteller nachgewiesen hat, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen seines Produkts erfüllt wurden (bei Maschinen gemäß Anhang I Maschinenrichtlinie/Anhang III Maschinenverordnung), dazu ist die Durchführung einer Risikobeurteilung der Maschine notwendig. Auch interessant ist, dass nach derzeitigen Stand jeder Maschine nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie die EU-Konformitätserklärung noch beiliegen muss. Mit wirksam werden der Maschinenverordnung kann zukünftig jedoch in der Betriebsanleitung, die auch nur in digitaler Form vorhanden sein darf, eine Internetadresse oder ein maschinenlesbarer Code angegeben werden, der den Zugriff auf diese Informationen gewährleistet. Dies ist bereits gängige Praxis, reduziert den Papieraufwand und geschieht im Rahmen einer allgemeinen Digitalisierung europäischer Bürokratie. Die dabei online zur Verfügung gestellte EU-Konformitätserklärung muss jedoch über die Gesamtlebensdauer des Produkts, jedoch mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen, einsehbar sein.
Mit Inkrafttreten der GPSR-Verordnung, die ab dem 13. Dezember 2024 in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedstaaten in Kraft tritt, ergeben sich für den Hersteller und sonstige Wirtschaftsakteure neben bekannten auch neue Verpflichtungen. Die (GPSR), regelt für die meisten Konsumgüter, einschließlich CE-gekennzeichneter Produkte die folgende Anforderungen:
  • Sicherstellung der Einhaltung der GPSR sowie geltender Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen.
  • Benennung einer EU-verantwortlichen Person.
  • Etikettierung der Produkte oder Verpackungen mit Kontaktinformationen der verantwortlichen Person, des Herstellers und ggf. des Importeurs.
  • Anbringung von Typ-, Chargen- oder Seriennummern zur Produktidentifikation.
  • Gegebenenfalls Anbringung von Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Verkaufslandes.
  • Die GPSR stellt somit sicher, dass auch CE-gekennzeichnete Produkte zusätzlichen Sicherheits- und Informationsanforderungen unterliegen, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
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