CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie oder Maschinenverordnung?
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Beachten Sie auch die GPSR-Verordnung/Produktsicherheitsverordnung.
- Sicherstellung der Einhaltung der GPSR sowie geltender Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen.
- Benennung einer EU-verantwortlichen Person.
- Etikettierung der Produkte oder Verpackungen mit Kontaktinformationen der verantwortlichen Person, des Herstellers und ggf. des Importeurs.
- Anbringung von Typ-, Chargen- oder Seriennummern zur Produktidentifikation.
- Gegebenenfalls Anbringung von Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Verkaufslandes.
- Die GPSR stellt somit sicher, dass auch CE-gekennzeichnete Produkte zusätzlichen Sicherheits- und Informationsanforderungen unterliegen, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
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Der persönliche Kontakt zu unseren Kunden ist uns sehr wichtig. Haben Sie Fragen zu unseren Dienstleistungen oder wünschen eine individuelle Beratung, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir sind gerne für Sie da und Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich.
FAQ zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230
Was regelt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230?
Die EU-Maschinenverordnung legt fest, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Maschinen und bestimmte verwandte Produkte erfüllen müssen, bevor sie in der Europäischen Union bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Ziel ist es, Menschen vor Gefährdungen zu schützen, die bei der Verwendung, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen entstehen können. Die Verordnung regelt außerdem die Verantwortlichkeiten von Herstellern, Importeuren und Händlern sowie die Anforderungen an Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Welche Unternehmen sind von der Maschinenverordnung betroffen?
Die Verordnung betrifft in erster Linie Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Pflichten können jedoch auch Importeure, Händler und Unternehmen treffen, die Maschinen aus verschiedenen Komponenten zusammenbauen oder unter ihrem eigenen Namen bereitstellen. Auch Betriebe, die vorhandene Maschinen weitreichend verändern, können unter bestimmten Voraussetzungen Herstellerverantwortung übernehmen. Daher ist die Maschinenverordnung nicht nur für klassische Maschinenbauer relevant. Auch Anlagenbauer, Integratoren, Betreiber, Importeure und Unternehmen mit eigenem Sondermaschinenbau sollten prüfen, welche Rolle sie im jeweiligen Projekt einnehmen.
Bis wann gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
Bis zum 19. Januar 2027 ist grundsätzlich weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen maßgeblich. Ab dem 20. Januar 2027 wird sie durch die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 abgelöst. Unternehmen sollten die neue Verordnung dennoch bereits heute berücksichtigen. Konstruktionen, Dokumentationen und Prozesse für Maschinen, die erst ab dem Stichtag auf den Markt kommen, müssen dann unmittelbar den neuen Anforderungen entsprechen.
Gibt es eine allgemeine Übergangsfrist nach dem Stichtag?
Eine zusätzliche allgemeine Übergangsfrist nach dem 20. Januar 2027 ist nicht vorgesehen. Für die maßgebliche Rechtsgrundlage kommt es grundsätzlich darauf an, wann eine Maschine erstmals in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Unternehmen sollten daher rechtzeitig klären, welche Projekte noch unter die Maschinenrichtlinie fallen und welche bereits nach der Maschinenverordnung zu bewerten sind. Besonders bei langen Entwicklungs- und Produktionszeiten ist eine frühzeitige zeitliche Einordnung wichtig.
Wann liegt eine wesentliche Veränderung einer Maschine vor?
Eine wesentliche Veränderung kann vorliegen, wenn eine Maschine nach ihrem Inverkehrbringen physisch oder digital verändert wird und dadurch neue Gefährdungen entstehen oder vorhandene Risiken zunehmen. Zusätzlich muss die Veränderung Schutzmaßnahmen erforderlich machen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. Nicht jede Wartung, Reparatur oder der Austausch eines gleichwertigen Bauteils ist automatisch wesentlich. Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, kann jedoch selbst zum Hersteller werden und muss entsprechende Konformitätspflichten erfüllen.
