Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Arbeitsschutz wird in Deutschland besonders großgeschrieben: Eine wichtige gesetzliche Grundlage hierfür stellt neben dem Arbeitsschutzgesetz die Betriebssicherheitsverordnung dar. Diese regelt den sicheren Umgang mit Arbeits- und Betriebsmitteln, deren Bereitstellung durch den Arbeitgeber sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Möchten Sie gerne mehr darüber erfahren? Wir haben an dieser Stelle die wichtigsten Informationen rund um diese komplexe Verordnung für Sie zusammengetragen.
Die wichtigsten Infos zur Betriebssicherheitsverordnung vorab
Bei der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), deren volle Bezeichnung “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln” lautet, handelt es sich um die deutsche Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2009/104/EG, ehemals Richtlinie 89/655/EWG.
Oberstes Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Hierfür wurde ein Schutzkonzept entwickelt, das folgende Bausteine enthält:
01
Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit diese nicht bereits durch harmonisierte EU-Richtlinien geregelt sind02
Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab03
sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen04
einheitliche Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung05
geeignete Schutzmaßnahmen und regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln.Gut zu wissen: Speziell im elektrischen Bereich kann die DPG die Anforderungen der BetrSichV sicherstellen. Als innovativer Dienstleister und eines der größten Unternehmen für Betriebssicherheitsprüfungen haben wir bereits über 10 Mio. Betriebsmittel sicher und rechtskonform geprüft sowie unzählige Gefährdungsbeurteilungen erstellt. Möchten auch Sie von unserer Expertise profitieren? Treten Sie für eine persönliche Beratung gerne direkt über unser Formular mit uns in Kontakt – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Aufbau der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an alle Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel in oben genannter Form zur Verfügung stellen. Arbeitgebern gleichgestellt sind hier Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, unabhängig davon, ob sie Beschäftigte haben oder nicht. Die Verordnung setzt sich aus fünf Abschnitten und drei Anhängen zusammen:
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
- Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
- Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
- Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
- Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
- Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel.
Was versteht man unter Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV – was ist zu beachten?
Die Betriebssicherheitsverordnung legt die Grundsätze für einen sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln fest. Als Arbeitsmittel werden gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen definiert, die von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden. Das Spektrum reicht vom einfachen Hammer bis hin zu Hubwagen. Auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter, Tankanlagen oder Aufzüge fallen unter diese Definition. Zur Gewährleistung einer möglichst sicheren Arbeitsumgebung ist in der BetrSichV vorgeschrieben, dass sämtliche zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung und in wiederkehrenden Zeitabständen hinsichtlich ihres Zustands und Gefährdungspotenzials zu überprüfen sowie zu beurteilen sind. Die Ergebnisse werden in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten, welche regelmäßig aktualisiert werden muss. Aus dieser müssen wiederum notwendige, geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet und Art, Umfang sowie erforderliche Fristen für Wiederholungsprüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand ermittelt werden. Dies gilt im Übrigen auch für Arbeitsmittel, bei denen eine CE-Kennzeichnung vorliegt. Diese sind nicht von der Pflicht zur Prüfung befreit.
Die gesetzlich verpflichtende Prüfung von Arbeitsmitteln darf ausschließlich von befähigten Personen gemäß TRBS 1203 werden und umfasst folgende Punkte:
01
Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage/Installation und sicheren Funktion des Arbeitsmittels02
rechtzeitige Feststellung von Schäden03
Feststellung der Eignung von getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen.Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung sowie die Einhaltung der Fristen obliegt dem Arbeitgeber. Die DPG erinnert Sie daran, wenn bei Ihnen die Wiederholungsprüfung ansteht.
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Betriebssicherheitsverordnung nicht eingehalten – diese Konsequenzen drohen
Entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten sichere Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik bereitzustellen. Das bedeutet, eine Verwendung bzw. Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, entsprechende Schutzmaßnahmen ermittelt wurden und das jeweilige Arbeitsmittel als sicher eingestuft wurde. Können Gefährdungen nicht oder nur unzureichend durch technische Schutzmaßnahmen ausgeschlossen oder vermieden werden, müssen Arbeitgeber weitere geeignete organisatorische und personenbezogene Maßnahmen treffen, um das Gefährdungsrisiko so gering wie möglich zu halten.
Ähnlich wie beim Arbeitsschutzgesetz gilt auch für die Betriebssicherheitsverordnung an dieser Stelle: Die Missachtung bzw. wiederholte Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Regeln ist keine Bagatelle. Insbesondere dann, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten durch eine vorsätzliche Handlung gefährdet wird. Je nach Fall wird ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet und Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro oder Freiheitsstrafen verhängt.
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FAQ: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Warum ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) so wichtig?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist das zentrale Regelwerk für Arbeitssicherheit in Deutschland. Sie sorgt dafür, dass Arbeitsmittel – auch Maschinen, elektrische Anlagen, Werkzeuge und Geräte – so bereitgestellt und betrieben werden, dass sie keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darstellen.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in der Betriebssicherheitsverordnung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und entscheidend für die Betriebssicherheit. Arbeitgeber müssen vor der Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln alle Gefährdungen für die Beschäftigten ermitteln und passende Schutzmaßnahmen festlegen.
Sie bestimmt, wie Arbeitsmittel geprüft, überwacht und gewartet werden müssen, legt die Prüffristen fest und sorgt dafür, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. So schützt die Gefährdungsbeurteilung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, reduziert Unfallrisiken und gewährleistet einen störungsfreien Betrieb.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung?
Die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird in Deutschland von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer überwacht – etwa den Gewerbeaufsichtsämtern oder Arbeitsschutzämtern.
Auch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ob Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten und zur Betriebssicherheit einhalten.
Die Behörden haben das Recht, Betriebe zu kontrollieren, Prüfberichte und Gefährdungsbeurteilungen einzusehen und bei Verstößen Auflagen oder Bußgelder zu verhängen.
Gilt die Betriebssicherheitsverordnung nur für große Unternehmen?
Nein – die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für alle Unternehmen in Deutschland, egal ob klein, mittelständisch oder groß. Entscheidend ist nicht die Betriebsgröße, sondern ob Arbeitsmittel bereitgestellt und von Beschäftigten genutzt werden.
Das bedeutet:
- Auch ein kleines Handwerksunternehmen mit nur wenigen Mitarbeitern muss die BetrSichV einhalten, wenn dort zum Beispiel elektrische Geräte, Leitern oder Maschinen eingesetzt werden.
- Die Pflichten – wie die Gefährdungsbeurteilung, die regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen – gelten für alle Arbeitgeber gleichermaßen.
- Nur bei sehr geringem Gefährdungspotenzial kann der Aufwand für die Prüfungen kleiner sein, aber die Grundpflicht bleibt bestehen.
Wie oft müssen Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass Arbeitsmittel und Anlagen regelmäßig geprüft werden müssen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die konkreten Prüffristen legt der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung fest.
Grundsätzlich gilt:
- Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme jedes Arbeitsmittels
- Wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Fristen abhängig vom Risiko und der Nutzung
- Zusätzliche Prüfungen nach Änderungen, Reparaturen oder besonderen Vorkommnissen
Für elektrische Arbeitsmittel und Anlagen geben weitere Regelwerke wie die DGUV Vorschrift 3 und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkrete Richtwerte vor.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die BetrSichV?
Wer die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht einhält, riskiert nicht nur die Sicherheit der Beschäftigten, sondern auch erhebliche rechtliche Konsequenzen.
Mögliche Folgen sind:
- Bußgelder: Bei fehlender oder mangelhafter Gefährdungsbeurteilung, unterlassenen Prüfungen oder fehlender Dokumentation drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro (§ 22 BetrSichV).
- Stilllegung von Anlagen: Die Arbeitsschutzbehörden können den Betrieb unsicherer Maschinen oder Anlagen untersagen, bis die Mängel behoben sind.
- Haftung und Strafen bei Unfällen: Kommt es aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen zu einem Unfall, kann der Arbeitgeber zivilrechtlich und strafrechtlich haftbar gemacht werden.
- Versicherungsprobleme: Die Berufsgenossenschaften können Leistungen kürzen oder Regress fordern, wenn ein Unfall auf die Nichteinhaltung der BetrSichV zurückzuführen ist.
- Image- und Vertrauensverlust: Verstöße gefährden nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern auch das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern.
Wie unterscheidet sich die BetrSichV von europäischen Regelungen?
Während EU-Richtlinien wie die Maschinenrichtlinie oder die Arbeitsmittelrichtlinie die Grundlage für Mindeststandards schaffen, konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung diese Vorgaben für Deutschland. Sie berücksichtigt nationale Besonderheiten und macht die europäischen Anforderungen hierzulande verbindlich.
